Verhältnismäßigkeitsprinzip

Verhältnismäßigkeitsprinzip
Verhältnismäßigkeitsprinzip,
 
Übermaßverbot, aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteter allgemeiner Grundsatz des öffentlichen Rechts, dem alle staatliche Eingriffe in Rechte des Einzelnen genügen müssen. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip setzt sich aus den Geboten der Eignung (der Maßnahme, des Eingriffs), Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn zusammen. Staatliche Eingriffe müssen geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen oder zu fördern; der Eingriff ist nur erforderlich, wenn kein milderes, den Betroffenen oder Dritte weniger belastendes Mittel zur Verfügung steht, das den Zweck ebenso gut zu fördern vermag; ein geeigneter und erforderlicher Eingriff darf dennoch nicht vorgenommen werden, wenn der damit verbundene Schaden in grobem Missverhältnis zu dem angestrebten Zweck steht. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip setzte sich im 19. Jahrhundert im Polizeirecht als anerkannte Grenze polizeilicher Maßnahmen durch. Es bindet heute die Verwaltung bei der Ermessensausübung, gilt auch in nahezu allen anderen Bereichen des Rechts (u. a. auch im EG-Recht), außerdem in einer dem Gestaltungsspielraum und der Entscheidungsprärogative angepassten Form für den grundrechtsbeschränkenden Gesetzgeber.

Universal-Lexikon. 2012.

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